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810 2024 87

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Juni 2024 (810 24 87)

Basel-Landschaft · 2024-06-27 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu vereinigen (Verfahren Nr. 810 24 80). Von der Vereinigung der beiden Verfahren ist angesichts des Umstands, dass diese nicht dieselben Beteiligten betreffen, abzusehen. Indes sind die Akten des Verfahrens Nr. 810 24 80 zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.

E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

E. 5 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'971.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Juni 2024 (810 24 87) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Unentgeltliche Verbeiständung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Stefanie Schneider, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Unentgeltliche Verbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 12. März 2024) A. A. und C. sind die Eltern von D. (geb. 2014) und E. (geb. 2016). Sie sind seit 2022 geschieden, wobei dem Kindsvater ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und jeweils am Mittwochnachmittag sowie ein Ferienrecht eingeräumt wurde. B. Am 26. Januar 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) ein Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Kindsmutter telefonisch an die KESB gewandt habe, da sie sich Sorgen um die Kinder mache. C. Dem von der KESB angesetzten Gesprächstermin vom 23. Februar 2024 blieb der Kindsvater unentschuldigt fern. Die Kindsmutter teilte anlässlich des Gesprächs mit, dass der Kindsvater die Kinder am 28. Januar 2024 betrunken zurückgebracht habe. In den Ferien hätte er sie in der zweiten Woche betreuen sollen, wobei er jeweils kurzfristig abgesagt habe oder nicht gekommen sei. Ausserdem schicke er Sprachnachrichten auf das Kinderhandy, welche nicht für die Kinder bestimmt seien. D. Mit Verfügung der KESB vom 23. Februar 2024 wurden die Kontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater ab sofort sistiert und die Kindseltern wurden zu einer Anhörung über die Gestaltung der Kontakte der Töchter zum Vater und den Schutz des Kindeswohls vorgeladen. Am 28. Februar 2024 fand eine Anhörung der Kindseltern bei der KESB statt. E. Mit Entscheid der KESB vom 5. März 2024 wurden die Eltern vorsorglich zur online-Mediation angewiesen mit dem Ziel, gemeinsame Lösungen zu finden, um ihre Töchter vom elterlichen Konflikt zu entlasten und einen Umgang zu erarbeiten für Perioden, wo der Vater einem problematischen Alkoholkonsum nicht entsagen könne. Es wurden die ersten drei Termine verbindlich festgesetzt und die weiteren Modalitäten geregelt (Ziff. 1-7). Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und den Töchtern wurde vorsorglich dahingehend geregelt, dass die Kontakte 14-täglich während vier Stunden und ausschliesslich begleitet erfolgen. Diese Massnahme wurde vorerst auf drei Monate befristet (Ziff. 8). Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch Stefanie Schneider, Advokatin, am 18. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Verfahren Nr. 810 24 80). F. Am 5. März 2024 stellte A. , vertreten durch Stefanie Schneider, Advokatin, bei der KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreterin. G. Mit Entscheid der KESB vom 12. März 2024 wurde das Gesuch von A. um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. H. Gegen diesen Entscheid erhob A. , vertreten durch Stefanie Schneider, Advokatin, mit Eingabe vom 25. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das noch laufende vorinstanzliche Verfahren zu gewähren (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sämtliche von der Vorinstanz mit dem Entscheid befassten Personen anzuweisen seien, in den Ausstand zu treten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu gewähren sei (Ziff. 3). I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote und eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach § 43 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie wie im vorliegenden Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben (lit. g). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu vereinigen (Verfahren Nr. 810 24 80). Von der Vereinigung der beiden Verfahren ist angesichts des Umstands, dass diese nicht dieselben Beteiligten betreffen, abzusehen. Indes sind die Akten des Verfahrens Nr. 810 24 80 zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. 4. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers verweigerte. 5.1 Nach § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 69 Abs. 4 EG ZGB wird eine Partei im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). 5.2 Der kantonalrechtliche Anspruch (§ 23 VwVG BL) geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus, wonach eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist zudem das Prinzip der Waffengleichheit. Ob die Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. September 2021 [810 21 134] E. 3.2.2). 5.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die in Frage stehenden Massnahmen seien vorsorglicher Natur und die Besuchsbegleitung sei auf drei Monate befristet. Es handle sich nicht um einen Kontaktabbruch und ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers sei diesbezüglich nicht auszumachen. Dasselbe gelte für die Mediation, welcher der Beschwerdeführer zugestimmt habe. Diese finde nicht in direktem Kontakt statt und erfordere daher auch keine Organisation der An- und Rückreise. Es sei demnach festzustellen, dass es sich bei den strittigen Massnahmen um keine schweren Eingriffe in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handle. Die Kindesschutzbehörde habe zudem in ihren Verfahren alles Nötige von Amtes wegen abzuklären und zu ermitteln, was im Interesse des Kindes zu tun oder zu unterlassen sei. Entsprechend sei es im vorliegenden Verfahren weder nötig noch irgendwie von Vorteil, wenn der Kindsvater rechtlich vertreten sei. Nach heutigem Stand sei eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers demnach nicht notwendig, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei. Sollten sich eher unerwartet schwere Kindesschutzmassnahmen abzeichnen, könnte eine neue Beurteilung erfolgen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kontakte zwischen ihm und seinen Kindern seien in einem ersten Schritt per sofort sistiert und in einem zweiten Schritt auf begleitete Besuche beschränkt worden, welche jeweils alle zwei Wochen am Sonntagnachmittag auf dem Robinsonspielplatz stattfänden. Mit einer solch einschneidenden Beschränkung des Kontaktrechts sei die Gefahr einer Entfremdung verbunden. Diese sei nicht zu unterschätzen, seien sich die beiden Töchter doch einen sehr regelmässigen und häufigen Kontakt mit ihrem Vater gewohnt. Dass die Massnahme vorerst auf drei Monate beschränkt sei, vermöge daran nichts zu ändern, schliesslich müsse die Vorinstanz nach Ablauf dieser Zeit einen neuen Entscheid fällen und es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen, welche Regelung nach Ablauf dieser drei Monate vorgesehen sei. Für den Beschwerdeführer, wie auch für die beiden Kinder, stelle diese Massnahme daher einen sehr schwerwiegenden Einschnitt in ihre gegenseitigen Beziehungen dar, hätten sich Vater und Töchter doch wöchentlich inklusive Übernachtungen gesehen und ein sehr inniges Verhältnis gepflegt. Der Begründung der Vorinstanz, wonach es sich um keinen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers handle, da die vorsorglichen Massnahmen angemessen seien, könne nicht gefolgt werden. Massnahmen könnten einen schweren Eingriff darstellen, selbst wenn sie sich im Nachhinein bei einer gerichtlichen Überprüfung als angemessen erwiesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, stelle keinen Grund dar, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Namentlich sei keine den Anforderungen genügende Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt und die Kinder seien überhaupt nicht angehört worden. Auch seien die vorinstanzlichen Akten unvollständig und es sei insofern das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Dass sich aus den vorliegend verfügten, einschneidenden Massnahmen sowie den diversen Gehörsverletzungen diverse rechtliche Fragestellungen ergäben, sei offensichtlich. Schliesslich sei es befremdlich, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhalte, dass die rechtliche Vertretung des Kindsvaters weder nötig noch irgendwie von Vorteil sei. Aus der gewählten Formulierung könne der Eindruck entstehen, dass es in erster Linie für die Vorinstanz nicht von Vorteil sei, wenn der Kindsvater rechtlich vertreten sei. 5.4.1 Gemäss den Akten verfügte der Kindsvater bis anhin in Bezug auf seine beiden Töchter über ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und am Mittwochnachmittag. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2024 wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Mediation zwischen den Kindseltern und eine Beschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters auf 14-tägliche begleitete Kontakte von jeweils 4 Stunden angeordnet. Die Einschränkung der Kontakte wurde vorerst auf drei Monate befristet. Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen darauf, dass der Kindsvater an einer Alkoholabhängigkeit leide und es aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in der Vergangenheit zu Unregelmässigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts gekommen sei, indem die Besuche teilweise nicht hätten ausgeübt werden können oder vorzeitig hätten abgebrochen werden müssen. Es sei notwendig, dass die Kindseltern Abmachungen treffen würden für die Zeiten, in denen der Kindsvater aufgrund seiner Alkoholprobleme die Kinder nicht betreuen könne und solle. Es brauche Regeln, wann Kontakte zum Schutz der Kinder nicht stattfinden könnten und wie diese, unter Umständen auch gegen den Willen des Vaters, durchgesetzt werden könnten, ohne dass die Kinder unschöne Szenen erlebten. Die Kinder müssten erfahren, dass der Vater seine Verantwortung ihnen gegenüber wahrnehme und die Kontakte zum Schutz der Kinder nicht erzwinge, wenn es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Um diese Problematik anzugehen, sei eine Mediation die angemessene Massnahme. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts erfolge, weil aufgrund der erfolgten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts einerseits ein Wiederaufbau des Vertrauens für die Kinder und anderseits für die Behörde eine objektive Organisation zur Beobachtung der Situation erforderlich sei. 5.4.2 Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts stellt zweifellos einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Elternteils dar. Zu berücksichtigen gilt indes, dass die vorliegend strittige Besuchsbegleitung und die zeitliche Beschränkung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern vorsorglicher Natur ist und vorerst auf drei Monate befristet wurde. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich auf den vorübergehenden Charakter der Besuchsbegleitung verwiesen und festgehalten, dass eine Neubeurteilung erfolgen könne, sollten sich eher unerwartet schwere Kindesschutzmassnahmen abzeichnen. Damit hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt, auf die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung gegebenenfalls zurückzukommen, sollte eine Begleitung des Besuchsrechts für einen längerfristigen Zeitraum in Frage stehen. Die Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird durch den vorsorglichen und zeitlich befristeten Charakter der angeordneten Besuchsbegleitung deutlich relativiert. Gemäss den Akten finden zwischenzeitlich zudem wieder unbegleitete Kontakte statt. Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs von einem zwar erheblichen, nicht jedoch einem besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.2 hiervor) auszugehen. Dass ein solcher in Bezug auf die Weisung zur Mediation vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Der vorliegende Fall wirft sodann weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen auf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, kann er daraus hinsichtlich der rechtlichen Komplexität des Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, kann aus der Angemessenheit einer Massnahme als solches nicht darauf geschlossen werden, dass diese keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen bewirkt. Umgekehrt kann aus einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer rügt, nicht auf eine besondere rechtliche Komplexität geschlossen werden. Das vorinstanzliche Verfahren ist auf die kindeswohlgerechte Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters beschränkt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich übersichtlich und es stellen sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer macht sodann keine in seiner Person liegenden Gründe geltend, welche eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würden. Aus den Akten geht hervor, dass er ohne weiteres in der Lage ist, seine Anliegen gegenüber der Vorinstanz vorzubringen und seinen Standpunkt zu vertreten. Eine Verbeiständung drängt sich schliesslich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit auf, ist die Kindsmutter doch im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. 5.4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz unter Würdigung der Gesamtumstände die Erforderlichkeit der Verbeiständung zulässigerweise verneint und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren hinreichend dargetan. Die Beschwerde erweist sich bei summarischer Prüfung zudem nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demnach zu bewilligen (§ 22 Abs. 1 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung sind durch den Instanzenzug hinweg für jede einzelne Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.2). Im Rechtsmittelverfahren bestehen generell erhöhte verfahrensrechtliche Anforderungen und Formalien. Praxisgemäss ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren daher nur mit Zurückhaltung zu verneinen (vgl. KGE VV vom 30. August 2022 [810 22 134] E. 8.6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_649/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweist sich die Verbeiständung des Beschwerdeführers als notwendig. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher zu entsprechen (§ 22 Abs. 2 VPO). Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Honorarnote vom 17. Mai 2024 geltend gemachte Aufwand von 14.43 Stunden ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'971.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Akten des Verfahrens Nr. 810 24 80 werden beigezogen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'971.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber